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AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Bei einer Annahmeverweigerung, Bruch oder beschädigter Ware muss sofort eine tel. Meldung an die Disposition erfolgen. Bei Nichteinhaltung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 100,00 berechnet.
  • Die Be- und Entladung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch den Frachtführer.
  • Abtretungen der Frachtvergütungen werden untersagt und von uns nicht anerkannt.
  • Sollten Probleme in der Auftragsabwicklung auftreten, sind wir umgehend zu verständigen.
  • Dem Fahrer obliegt Gewichts- und Stockzahlkontrolle.
  • Lademittel sind Zug um Zug zu tauschen und mit Lademittelschein zu dokumentieren. Die Rückführung nicht getauschter Lademittel innerhalb von 14 Tagen gilt als vereinbart. Nicht rechtzeitig zurückgeführte Lademittel werden berechnet, Europaletten mit 12,00 € pro Europalette. CC-Container mit je 65,00 €, Brett zu CC-Container mit je 10,00 €, Aufsetzer mit je 1,50 €.
  • 8 Stunden für Be- und Entladung inkl. der Standzeiten jeweils frei.
  • Der Fahrer ist für die Betriebs- und Verkehrssichere Ladungssicherung zuständig.
  • Die Ladefläche muss sauber, trocken und geruchsfrei sein. Für übernommene Teilpartien
    besteht Zusammenladungsverbot mit nicht lebensmittelkonformen Warenarten. Zudem muss die Ladung vor dem Zugriff von Dritten gesichert sein.
  • Das eingesetzte Fahrpersonal hat die beim Verlader und Empfänger gültigen Hygienevorschriften und Anweisungen (z. B. Tempolimit, etc.) einzuhalten.
  • Für die Transportdurchführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des eingesetzten Fahrzeugs in Verbindung mit den für unsere Tätigkeit geltenden Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)“ in derzeit gültiger Fassung. Bei Güterschäden gelten 40 SZR (§ 431 HGB) je kg Rohgewicht als vereinbart. Handelt es sich um einen internationalen Transport, gelten die Bestimmungen der CMR als vereinbart. Wir gehen davon aus, dass Sie ein CMR-versichertes Fahrzeug einsetzen.
  • Der Frachtführer versichert, über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §3 und 6 GOKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigung, CEMTGenehmigung) zu verfügen. Der Frachtführer verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung In deutscher Sprache nach §7 Abs. 1 Satz 2 GüKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. Der Frachtführer verpflichtet sich, dem Spediteur alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Spediteur auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Einsatz von ausländischen Transportunternehmen,  welche der Kabotagevorschriften unterliegen, folgende Kriterien geprüft zu haben:
    a) Eine grenzüberschreitende Beförderung hat unmittelbar zuvor stattgefunden.
    b) Bei Einfahrt mit einem beladenen Fahrzeug wurden nicht mehr als zwei Beförderungen
    durchgeführt, wobei die letzte Entladung innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung des eingeführten Gutes erfolgte.
    c) Bei Einfahrt mit einem unbeladenem Fahrzeug wird die Beförderung innerhalb von 3 Tagen durchgeführt.
  • Sollte der Auftraggeber seitens Dritter in Anspruch genommen werden, weil der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen der Kabotagevorschriften verstoßen hat, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Verpflichtungen aus den Kabotagevorschriften beruhen.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus dem Auftraggeber gegen diese verhängten Bußgelder, die auf Verstößen des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten gegen die Kabotagevorschriften beruhen vollumfänglich zu ersetzen.
  • Die Ladung/ Sendung darf nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergeben werden.
  • Sollten wir Ablieferungsbelege bekommen, die wir erst anfordern mussten, um dann festzustellen, dass eine Schadensbearbeitung notwendig ist. behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr von 75,00 € zu erheben.
  • Die Orginalablieferbelege sind binnen 8 Tagen nach Transportdurchführung beim Auftraggeber vorzulegen. Der Ablieferbeleg beinhaltet Frachtbrief, Lieferscheine, Temperaturausdruck und Palettenbegleitscheine bzw. Palettentauschbelege im Original.